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1. Eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 4 ZPO ist kein der Rechtskraft fähiges Urteil, so dass § 323 ZPO keine Anwendung findet. Ein nachfolgender Streit über den Kindesunterhalt ist daher im Rahmen einer Leistungsklage zu führen, nicht im Rahmen einer Abänderungsklage. 2. Auch wenn das volljährig gewordene Kind noch Schüler ist und bei einem Elternteil (hier: der Mutter) lebt, sind beide Elternteile gleichermaßen zu Barunterhalt verpflichtet, da die Haftung der Eltern sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, also anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Gesetzgeber hat in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ganz bewusst 'minderjähriges Kind' und nicht, wie in § 1609 BGB, 'Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB' formuliert. 3. Der Bedarf eines volljährigen Kindes bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Der Tabellenbetrag ist im Regelfall der 4. Altersstufe zu entnehmen. 4. Die Haftungsquote der Eltern bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte. 5.Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes wird nicht durch die auf ihn entfallenden Kindergeldzahlungen reduziert. Die bisherige Praxis, die das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anrechnete, was im Ergebnis eine Anrechnung entsprechend der Unterhaltsquote bedeutete, ist mit der neuen Regelung des § 1612b Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren. Eine andere als hälftige Aufteilung des Kindergeldes sieht das Gesetz nicht vor.

OLG Hamm (13 UF 367/98) | Datum: 28.05.1999

FamRZ 2000, 379 NJW 1999, 3274 [...]

1. Hat das in erster Instanz zuständige Amtsgericht, Zivilabteilung, nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 über den Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegenüber einem volljährigen Kind entschieden, so ist nach der Übergangsregelung des Art. 15 § 1 Satz 2 KindRG in Verbindung mit §§ 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG, 621 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht für die Entscheidung im Berufungsverfahren zuständig. 2. Auch bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren Kindern bestehen keine Bedenken, den angemessenen Unterhaltsbedarf wie in allen Unterhaltsfällen im Wege einer gewissen, aus Gründen der Praktikabilität unumgänglichen Pauschalierung zu bestimmen. Insofern ist es zulässig, dass der angemessene Selbstbehalt, der dem Unterhaltsverpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber einem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird. 3. Angemessen erscheint ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (zur Zeit demnach 2.250 DM entsprechend Ziffer 49 der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm) 4. Eine Erhöhung des angemessenen Bedarfs ist im Einzelfall wegen gehobener wirtschaftlicher Verhältnisse und auch dann in Betracht zu ziehen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltspflichtigen durch frühere Dispositionen belastet werden, die zumutbar nicht abgewendet werden können. 5. Wird der Unterhaltsanspruch derart berechnet, dass von dem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen, also nach Absetzung aller anteilig auf ihn entfallenden Hauslasten, Fahrtkosten, Kreditschulden, Versicherungsbeiträge und vorrangiger Unterhaltspflichten, ein Selbstbehalt von 2.250 DM abgesetzt und der sich danach ergebende freie Mehrbetrag hälftig für den Unterhalt herangezogen wird, so ist damit angemessen berücksichtigt, dass die Selbstbehaltssätze nur Mindestbeträge darstellen

OLG Hamm (1 UF 196/98) | Datum: 27.05.1999

FamRZ 1999, 1533 FamRZ 1999, 1534 [...]

1. Die dreijährige Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt nach § 1378 Abs. 4 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die klagende Partei von der Beendigung des Güterstandes erfährt. Erklären die Parteien im Scheidungstermin nach Verkündung des Scheidungsurteils, dass sie auf Rechtsmittel verzichten, dann sind die Parteien damit rechtskräftig geschieden, der Güterstand ist beendet. Auch wenn der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt wird, handelt es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, bei der eine anwaltlich beratenen Partei nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts hinreichend Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes hat. 2. Haben die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei schon während des Scheidungsverfahrens und auch danach die gesamte Korrespondenz mit den gegnerischen Anwälten betreffend den Zugewinnausgleich geführt und waren sie auch die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei, dann muss sich die Partei im übrigen die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsgedanken aus § 166 BGB als ihrem Wissensvertreter zurechnen lassen. Wissensvertreter ist derjenige Anwalt, den die Partei zur Durchsetzung des Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt und ihm die insoweit erforderliche Kenntnisnahme der rechtserheblichen Tatsachen überträgt. 3. Ein Prozesskostenhilfeantrag bewirkt nach §§ 203, 242 BGB nur dann eine Hemmung, wenn er ordnungsgemäß begründet und vollständig ist. Dem Gesuch muss also die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei beigefügt werden oder diese Erklärung muss spätestens bis zum letzten Tag der Verjährungsfrist nachgereicht werden. Nur in einem solchen Fall liegt eine demnächst zuzustellende Klage vor, durch die die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO hätte unterbrochen werden können. 4. In dem Umstand, dass die beklagte Partei vorgerichtlich

OLG Hamm (3 UF 124/98) | Datum: 11.05.1999

FamRZ 2000, 230 MDR 1999, 1328 NJW-RR 1999, 1678 OLGReport-Hamm 1999, 275 [...]

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